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Nos formations bachelor - Broschüre
Faltblatt BCE Germanistik

Bachelor en Cultures Européennes - Germanistik

Mobilitätsprinzip

Die Universität Luxemburg hat sich dem im Bologna-Abkommen (1999) festgeschriebenen Prinzip der internationalen Mobilität der Studierenden angeschlossen. Der Grad des Bachelor kann nur erteilt werden, wenn der an der Universität eingeschriebene Studierende ein obligatorisches Auslandssemester an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung im Ausland absolviert hat.

Das Auslandessemester findet im 4. oder 5. Semester statt. Dieses wird vom SEVE (Service des Etudes et de la Vie Etudiante - Unité Mobilité) organisatorisch betreut. In dieser Zeit sind bestimmte (abgestimmte) Studienleistungen zu erbringen, die dann in Luxemburg anerkannt werden.

Vorteile eines Auslandssemesters?

  • Die Studierenden sind von den Studiengebühren an der Gastuniversität befreit.
  • Die Studierenden können ein monatliches Stipendium für die Dauer des Auslandsaufenthaltes erhalten. 
  • Der Auslandsaufenthalt wird an der Heimatuniversität voll anerkannt. 

Vorraussetzungen zur Teilnahme

  • Zwischen der Heimatuniversität und der Gastuniversität muss ein solcher Austausch angeboten werden.
  • Der Auslandsaufenthalt dauert mind. 3 Monate (max. 12 Monate).
  • Es kann lediglich ein Mal ein ERASMUS-Stipendium von derselben Person bezogen werden.
  • Es müssen ausreichende Kenntnisse der Sprache der Gastuniversität vorliegen.

Befreiung vom Auslandssemester

In folgenden Fällen gewährt der Dekan nach Stellungnahme des Studiendirektors eine Befreiung von der Mobilitätspflicht:

  • bei Studierenden mit einer Krankheit, die eine spezielle Behandlung erfordert, und/oder bei Studierenden mit einer Behinderung, die ihre Beweglichkeit deutlich einschränkt;
  • bei familiären Verpflichtungen, die den Studierenden daran hindern, sich für einen längeren Zeitraum aus der Familie zu entfernen (Rektoratsbeschluss vom 8. Mai 2006);
  • bei Studierenden aus einem Drittstaat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, die einen Hochschulabschluss in einem Land, das nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, vorweisen können (Rektoratsbeschluss vom 10. Juli 2007);
  • bei Nachweis der Beschäftigung für den Studiumzeitraum von mindestens 20 Stunden pro Woche.

Von der Mobilitätspflicht befreit sind Studierende, die:

  • einen Studienabschluss vorweisen können, bei dem mindestens 4 Semester der Studienzeit im Ausland verbracht wurden;
  • an einer ausländischen Universität mindestens 25 ECTS-Punkte erhalten haben, die vom Studiendirektor anerkannt werden müssen (diese ECTS-Punkte zählen für ein Semester).

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